Markeneintrag für “TRAVELBUG” beim DPMA

DPMA Travelbug

Einige andere Bloggerkollegen haben schon darüber geschrieben und dafür die Schlagworte “Abmahnfalle” bzw. “Abmahnwelle” verwendet. Die Vermutung mag berechtigt und naheliegend sein, verleitet aber den “normalen” Geocacher unter Umständen zu falschen Schlussfolgerungen.

DPMA – Was ist das?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), so die offizielle Bezeichnung, ist eine Bundesbehörde und als zentrale Institution für den Schutz geistigen Eigentums in Deutschland zuständig. Es ist ein Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Neben der Patentanmeldung und -verwaltung spielt der Markenschutz eine große Rolle und wird ebenfalls hier verwaltet.

Was ist eine Marke?

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können z. B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen sein. (Quelle: DPMA)

Worum geht’s?

Konkret geht es hier die Wortmarken “Travel Bug” bzw. “TRAVELBUG”. Groundspeak besitzt seit 2013 das Markenrecht für “Travel Bug” in den Klassen 06, 09, 16, 25 und 42. Die Bezeichnung “Travel Bug” kennen wir alle von diesem Produkt, dem klassischen Geocaching Travel Bug® tracking tag.

Travel Bug

In den Klassen wird definiert, auf welche Produkte und Dienstleistungen die eingetragene Marke angewendet wird.

Neben der Marke “Travel Bug”, deren Rechte bei Groundspeak, also geocaching.com, liegen, gibt es bereits seit 2011 einen Markeneintrag für “TRAVELBUG” in der Klasse 28 (Spielzeug). Neu, und der Stein des Anstoßes, ist eine weitere Markeneintragung “TRAVELBUG” in den Klassen 20, 18 und 25 durch einen Rechtsanwalt in Dormagen.

Interessant ist die Klasse 25, denn diese bezieht sich auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, und dies wird sowohl von Groundspeak als auch dem Markenanwalt in Dormagen beansprucht.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder eine beliebige Marke anmelden bzw. eintragen lassen kann. Das DPMA prüft lediglich ob alle Formalien eingehalten und die entsprechenden Gebühren bezahlt wurden. Ob es möglicherweise Konflikte gibt, muss der Antragsteller selbst recherchieren. Genauso muss ein Markeninhaber von sich aus auf etwaige weitere Markenanmeldungen reagieren und seine Ansprüche ggfs. geltend machen.

Mögliche Auswirkungen

Uns Konsumenten unter den Geocachern betrifft das erstmal nicht, wir sind da außen vor, weil wir nicht dem gewerblichen Schutzrecht unterliegen. Allerdings kann das für die Händler und Distributoren bzw. Lizenznehmer und Produzenten von Waren der Nizzaklassifikation 25, durchaus ein Risiko bedeuten. Vor allem dann, wenn Bezeichnungen verwendet werden, für die jemand anders als erwartet das Markenrecht hat.

Ob der Anwalt die Markeneintragung dazu verwenden will, ein Geschäft mit Abmahnungen zu machen, ist reine Spekulation.

Die Frage ist, ob Groundspeak einen Grund sieht gegen die erneute Markeneintragung “TRAVELBUG” (zwei vorherige Eintragungen sind bereits erloschen) vorzugehen und wenn ja, ob diese erfolgreich angefochten werden kann. Ich gehe davon aus, dass die Partner Manager in Seattle die Händler & Co. entsprechend informieren werden.

Zusammenfassung

Die Wortmarke “TRAVELBUG” gehört nicht Groundspeak.

Die Betreiber von geocaching.com haben lediglich “Travel Bug” als Marke beim DPMA eintragen lassen und nur diese Bezeichnung sollte in Verbindung mit Geocaching verwendet werden.

 

 

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